AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KSM-PREISSER

Inhalt:

Teil A ‑ Allgemeine Regelungen                                                                     

Teil B ‑ Sonderregelungen für Software und CAD-Modelle      

Teil A:

A I. Geltungsbereich

 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma KSM-PREISSER (nachfolgend Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Unsere AGBs sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber) über die vom Verkäufer angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

3. Das Angebot des Verkäufers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Angebote von Verbrauchern werden nicht akzeptiert.

 

A II. Angebote und Vertragsabschluss, Exportklausel

 

1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und für den Verkäufer unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Auftragsbestätigung des Verkäufers per Email oder durch Lieferung der Ware.

 

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGBs. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

 

3. Für technische Daten, Werkstoffangaben etc. gelten die branchenüblichen Näherungswerte, außer diese Angaben wurden im Angebot als verbindlich erklärt.

 

4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

5. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung der Selben, (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder eine technische Verbesserung darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

6. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen, technischen Formeln, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Guss- und CAD-Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich machen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

7. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die An- oder Vorgaben des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese An- oder Vorgaben übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für etwaige Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch die Verwendung der vom Auftraggeber angelieferten Waren.

 

8. Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen oder ein  Embargo oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 

A III. Preise und Zahlung

 

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

2. Soweit bei den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

 

3. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.

 

4. Gewährt der Verkäufer dem Auftraggeber einen Skontoabzug auf den Nettokaufpreis vor Steuern oder sonstigen Kosten, so ist die Rechnung vollständig, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn der Kunde sämtliche früheren Rechnungen beglichen hat, also kein Fall des Zahlungsverzuges vorliegt. Für Zahlungen mit Wechsel wird kein Skontoabzug gewährt. Auf Reparaturrechnungen und Dienstleistungsrechnungen wird kein Skontoabzug gewährt.

 

5. Die Ersten Lieferungen an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich per Vorkasse. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen den Zeitpunkt bestimmen, in dem er zur Lieferung auf Rechnung umstellt.

 

6. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

 

7. Leistet der Auftraggeber trotz Fälligkeit nicht, so sind die Ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

 

8. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

9. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

A IV. Lieferung und Lieferzeit

 

1. Lieferungen erfolgen ab Werk ohne Verpackung. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

3. Der Verkäufer kann ‑ unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers ‑ vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

 

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/ Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-/ Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch die unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. A VII. dieser AGB beschränkt.

 

 

A V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gammertingen soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

2. Die Versandart, die Verpackung und ggf. die Lagerung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber mitgeteilt hat.

 

3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 5% des Nettowertes der Ware je angefangenen Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

4. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Montage-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

 

- das Abnahmeprotokoll unterzeichnet ist,

 

- der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. V. mitteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

 

- seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und

 

- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

A VI. Gewährleistung, Sachmängel

 

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Wird im Einzelfall eine gebrauchte Sache geliefert, so ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB ausgeschlossen.

 

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, erhalten hat. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.

 

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware für den Rücktransport zum Verkäufer so zu verpacken, dass eine weitergehende Beschädigung der Ware ausgeschlossen ist.

 

4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, der Unzumutbarkeit der Verweigerung oder einer unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. A VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

 

7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

 

A VII. Haftung, Schadensersatz

 

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Klausel eingeschränkt.

 

2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängel freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen.

 

3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziff. A VII. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge seiner Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

5. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

6. Einschränkungen der Ziff. A VII. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Handelns, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass nur technisch geschultes und in die Bedienung der Maschine eingewiesenes Personal, die vom Verkäufer gelieferten Maschinen bedient.

 

 

A VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen seinen Auftraggeber aus den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehungen.

 

2. Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

 

3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

 

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware ‑ das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftraggeber eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder ‑ im oben genannten Verhältnis ‑ Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem genannten Verhältnis.

 

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber, bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil ‑ an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt seinen Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

7. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ‑ insbesondere bei Zahlungsverzug ‑ vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Verkäufer.

 

9. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen seiner Wahl frei geben soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 30% übersteigt.

 

 

A IX. Schlussbestimmungen

 

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Gammertingen. Zuständig für Klagen gegen den Verkäufer bis zu einem Streitwert von einschl. 5.000,00 € ist das Amtsgericht Sigmaringen, Karlstraße 15, 72488 Sigmaringen, für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,01 € ist Gerichtsstand das Landgericht Hechingen, Heiligkreuzstraße 9, 72379 Hechingen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

 

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten.

 

B. Sonderregelungen für CAD-Modelle und Zusatzmodule

 

I Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

 

1. Gegenstand dieser AGB der Download von vom Verkäufer vorgefertigten CAD-Modellen in das eigene CAD-Programm des Auftraggebers. Der Download des CAD-Modells ist mit Ausnahme der ggf. anfallenden Gebühren für das benötigte Datenvolumen kostenfrei. Zur Aktivierung und Nutzung der Software addon Module für DASYLab (nachfolgend Zusatzmodule) ist ein kostenpflichtiger Produktkey erforderlich, welcher beim Verkäufer erworben werden kann. Bei den vom Verkäufer angebotenen Softwaremodulen handelt es sich um Zusatzmodule für DASYLab. Sowohl die CAD-Modelle als auch die Zusatzmodule unterliegen dem Urheberrecht des Verkäufers. Der Verkäufer räumt lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den CAD-Modellen und den Zusatzmodulen ein.

 

 

2. Der Besteller hat vor Vertragsabschluss geprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

 

 

II. Rechte des Auftraggebers an der Software

 

1. Die CAD-Modelle und die Zusatzmodule sind rechtlich geschützt. Dem Auftraggeber und Dritten ist untersagt die Zusatzmodule dekompilieren und ein ähnliches Produkt zu entwickeln.

 

 

2. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Dateien selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu  verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (beispielsweise Festplatten und Zentraleinheiten), die auf die Programme ganz oder teilweise, kurzfristig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in den Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz bestehen. Weitere vertragliche Nutzungsregelungen (z.B. Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) ist technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Verkäufer räumt dem Auftraggeber hiermit die für die Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein.

 

 

3. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers verstehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Eine ausführliche Beschreibung der Produkte befindet sich auf der Homepage Firma KSM-PREISSER.

 

 

III. Geheimhaltung

 

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen) die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn diese Daten, ohne eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.